JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 15 NGO,NI - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
ZWEITER TEIL (Benennung und Hoheitszeichen)
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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