JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 142 NGO,NI - Ausführung des Gesetzes
ACHTER TEIL (Übergangs- und Schlussvorschriften)
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
den Inhalt
des Haushaltsplans,
der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und
des Investitionsprogramms,
die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; bestimmt werden kann, dass im Rahmen von vorgegebenen Kassensicherheitsstandards örtliche Dienstanweisungen zu erlassen sind,
den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs oder mit ansonsten nur geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinde deren Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann,
die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
die Zuständigkeiten für die Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens und die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,
die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz sowie deren Fortführung,
das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(4) Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien.
Die Gemeinden sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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