JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 14 NGO,NI - Bezeichnungen
ZWEITER TEIL (Benennung und Hoheitszeichen)
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern.
© "§ 14 NGO,NI - Bezeichnungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum