JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 137 NGO,NI - Maßgebende Einwohnerzahl
ACHTER TEIL (Übergangs- und Schlussvorschriften)
(1) Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis.
Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.
(2) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat.
Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gemeindegebiet am Wahltag als Gemeindegebiet am Stichtag.
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nicht kaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 137 NGO,NI - Maßgebende Einwohnerzahl" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum