JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 136 NGO,NI - Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
(1) Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.
Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen.
Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 zweckgebunden sind.
(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
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