JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 133 NGO,NI - Genehmigungen
SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen.
Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.
Für Genehmigungen nach § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf.
Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn
in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 92 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen,
der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 94 Abs. 2 besteht.
Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 102 Abs. 3 für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Gemeinde erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.
(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.
(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 verstoßen, sind nichtig.
© "§ 133 NGO,NI - Genehmigungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum