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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 132 NGO,NI - Bestellung von Beauftragten 

§ 132 NGO,NI - Bestellung von Beauftragten

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Gemeinde nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 131 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde oder eines Gemeindeorgans auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt.
Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Gemeinde.



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