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§ 131 NGO,NI - Anordnung und Ersatzvornahme

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)

(1) Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.



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