JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 131 NGO,NI - Anordnung und Ersatzvornahme
SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
(1) Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
© "§ 131 NGO,NI - Anordnung und Ersatzvornahme" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum