JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 130 NGO,NI - Beanstandung
SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Gemeinde sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen.
Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Enthalten Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Teilen Rechtsverletzungen in ihren nicht genehmigungspflichtigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf die betroffenen nicht genehmigungspflichtigen Teile beschränken.
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