JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 13 NGO,NI - Name
ZWEITER TEIL (Benennung und Hoheitszeichen)
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann den Gemeindenamen auf Antrag der Gemeinde ändern.
Ist der Gemeindename durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden.
Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.
(2) Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordsee-Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort "Bad" Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird.
Wird die Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil Bad. ergänzt durch § 19 Abs. 4 Satz 2 NKomVG nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)
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