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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 128 NGO,NI - Kommunalaufsichtsbehörden und Fachaufsichtsbehörden 

§ 128 NGO,NI - Kommunalaufsichtsbehörden und Fachaufsichtsbehörden

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht

wahrgenommen.
Soweit die Landkreise die Aufgaben der Fachaufsicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 übertragenen Aufgaben.
Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.

Weitere Paragraphen:


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