JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 127 NGO,NI - Aufgaben der Aufsicht
SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
(1) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
Sie stellt sicher, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht).
Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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