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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 124 NGO,NI - Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen 

§ 124 NGO,NI - Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)

(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmt wird.
Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluss aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist.
In diesen Fällen hat die Gemeinde eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben.
Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.

(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden.
Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller Anteile übersteigt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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