JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 122 NGO,NI - Übertragung der Rechnungsprüfung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)
Die Rechnungsprüfung kann ganz oder zum Teil in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Rechnungsprüfung gesichert ist.
Hat eine kommunale Körperschaft die Aufgabe der Rechnungsprüfung vollständig übertragen, so braucht sie kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
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