( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 121 NGO,NI - Überörtliche Prüfung 

§ 121 NGO,NI - Überörtliche Prüfung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)

Die Gemeinden und kommunalen Anstalten unterliegen der überörtlichen Prüfung nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/121-ueberoertliche-pruefung

© "§ 121 NGO,NI - Überörtliche Prüfung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN