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§ 120 NGO,NI - Rechnungsprüfung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 117), prüft dieses den Jahresabschluss mit allen Unterlagen dahin,


Das Rechnungsprüfungsamt kann sich im Rahmen seiner Aufgaben bei einer kommunalen Anstalt der Gemeinde unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einsehen.
Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Haben Gemeinden kein Rechnungsprüfungsamt und haben sie die Rechnungsprüfung nicht vollständig nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit übertragen, so wird die Rechnungsprüfung (§ 119 Abs. 1) vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde durchgeführt.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage im Rat (§ 101 Abs. 1 Satz 2) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.
Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten.
Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2 verbunden werden.
Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzten Schlussberichts gegen Kostenerstattung ab.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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