JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 12 NGO,NI - Aufgaben der selbständigen Gemeinden
ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)
(1) Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde.
Die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde bleibt unberührt, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30.001 sinkt.
Die selbständigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Aufgaben, deren Wahrnehmung durch diese Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 3 durch die Landkreise wahrgenommen werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zu selbständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird.
(3) Die selbständigen Gemeinden werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Aufgaben übergehen.
(4) Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer selbständigen Gemeinde auf weniger als 20.001 sinkt.
Der Entzug und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 12 NGO,NI - Aufgaben der selbständigen Gemeinden" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum