JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 117 NGO,NI - Rechnungsprüfungsamt
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)
In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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