JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 116a NGO,NI - Berichtspflichten
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
Die Gemeinde hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligung daran sowie über ihre kommunalen Anstalten zu erstellen und jährlich fortzuschreiben.
Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet.
Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen.
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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