( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 116a NGO,NI - Berichtspflichten 

§ 116a NGO,NI - Berichtspflichten

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

Die Gemeinde hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligung daran sowie über ihre kommunalen Anstalten zu erstellen und jährlich fortzuschreiben.
Der Bericht enthält insbesondere Angaben über


Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet.
Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen.
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/116a-berichtspflichten

© "§ 116a NGO,NI - Berichtspflichten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN