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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 116 NGO,NI - Anzeige und Genehmigung 

§ 116 NGO,NI - Anzeige und Genehmigung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen.
Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.

(2) Entscheidungen der Gemeinde über

bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Für die Tätigkeit kommunaler Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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