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§ 116 NGO,NI - Anzeige und Genehmigung
Niedersächsische Gemeindeordnung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
- 1. die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft (§§ 108, 109 Abs. 1),
- 2. die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (§ 108 Abs. 4, § 109 Abs. 1),
- 3. die Beteiligung von Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder deren Gründung (§ 109 Abs. 2),
- 4. die selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen (§ 110),
- 5. die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,
- 6. die Errichtung oder Auflösung kommunaler Anstalten sowie die Umwandlung der in § 113a Abs. 1 genannten Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und Einrichtungen in kommunale Anstalten,
- 7. die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
- 8. die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sofern keine kommunale Mehrheitsbeteiligung aufgegeben wird,
- 9. den Zusammenschluss von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
- 10. den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist (§ 115 Abs. 1), und
- 11. den Abschluss, die Verlängerung und Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie und von Konzessionsverträgen (§ 115 Abs. 2)
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen.
Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Entscheidungen der Gemeinde über
- 1. die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- 2. die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, und
- 3. den Zusammenschluss eines gemeindlichen Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses
bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Für die Tätigkeit kommunaler Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.
Weitere Paragraphen:
- § 113f NGO,NI - Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt
- § 113g NGO,NI - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt
- § 114 NGO,NI - Wirtschaftsgrundsätze
- § 114a NGO,NI - Beteiligungsmanagement
- § 115 NGO,NI - Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
- § 116 NGO,NI - Anzeige und Genehmigung
- § 116a NGO,NI - Berichtspflichten
- § 117 NGO,NI - Rechnungsprüfungsamt
- § 118 NGO,NI - Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts
- § 119 NGO,NI - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
- § 120 NGO,NI - Rechnungsprüfung
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
- SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
- Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
- § 115 Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
- SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
- § 133 Genehmigungen