JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 115 NGO,NI - Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft, die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Gemeinde befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften, der Zusammenschluss von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert, sind nur zulässig, wenn die Maßnahme im wichtigen Interesse der Gemeinde liegt.
Dasselbe gilt für den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist.
§ 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind.
Dasselbe gilt für die Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 führen kann.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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