JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 114 NGO,NI - Wirtschaftsgrundsätze
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinden abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist.
Die Gemeinde hat Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und die Unternehmen wirtschaftlich geführt werden; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken.
(2) Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind.
Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Konzessionsabgabe, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.
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