JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 113g NGO,NI - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, die §§ 26, 80, 82 Abs. 1 und 2, die §§ 83, 88, 90 und 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.
© "§ 113g NGO,NI - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum