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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 113g NGO,NI - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt 

§ 113g NGO,NI - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, die §§ 26, 80, 82 Abs. 1 und 2, die §§ 83, 88, 90 und 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils entsprechend anzuwenden.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.



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