JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 113f NGO,NI - Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 113c hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
Wird sie aufgelöst, so hat die Gemeinde die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der kommunalen Anstalt Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
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