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§ 113e NGO,NI - Organe der kommunalen Anstalt

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Organe der kommunalen Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs sind im Jahresabschluss der kommunalen Anstalt offen zu legen.

(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig.
Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über


Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nrn. 1 und 4 bedürfen der Zustimmung des Rates.
Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Rat den Mitgliedern des Verwaltungsrats in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann.
Entscheidungen des Verwaltungsrats werden in ihrer Wirksamkeit nicht dadurch berührt, dass seine Mitglieder Weisungen nicht beachtet haben.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person.
Bedienstete der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein.

(5) Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrats nicht übersteigen.
Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Rat eine andere Person zum Vorsitzenden Mitglied bestellen.

(7) Das Vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für fünf Jahre bestellt.
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat.
Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.



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