( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 113d NGO,NI - Unterstützung durch die Gemeinde 

§ 113d NGO,NI - Unterstützung durch die Gemeinde

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Die Gemeinde unterstützt die kommunale Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Gemeinde haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/113d-unterstuetzung-durch-die-gemeinde

© "§ 113d NGO,NI - Unterstützung durch die Gemeinde" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN