JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 113d NGO,NI - Unterstützung durch die Gemeinde
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Die Gemeinde unterstützt die kommunale Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Gemeinde haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
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