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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 113c NGO,NI - Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt 

§ 113c NGO,NI - Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.
Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt nach Maßgabe des § 8 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.
Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle nach Maßgabe der §§ 6 und 8 Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Unternehmenssatzung das Recht übertragen, von den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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