JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 113 NGO,NI - Eigenbetriebe
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen.
(2) Für die Eigenbetriebe sind Betriebsausschüsse zu bilden.
(3) Der Rat kann durch die Betriebssatzung den Betriebsausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen.
Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Auffassung, dass ein Beschluss des Betriebsausschusses das Gesetz verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses herbeizuführen.
(4) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Betriebsleitung.
(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe richtet sich im Übrigen nach den gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe.
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