JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 111 NGO,NI - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden vom Rat gewählt.
Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden.
Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu zählen, sofern sie oder er nicht zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.
Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Gemeindebedienstete oder ein anderer Gemeindebediensteter benannt oder vorgeschlagen werden.
Nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine nach Satz 2 zur Vertretung der Gemeinde berechtigte Person durch andere Gemeindebedienstete vertreten lassen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor nach § 70 entsprechend.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden.
Über die Entsendung entscheidet der Rat.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.
Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Rates zustimmen.
(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Auch in diesem Fall ist die Gemeinde regresspflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.
(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.
Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest.
Der Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen sowie der kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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