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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 110 NGO,NI - Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen 

§ 110 NGO,NI - Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 können abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln.
Es kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Einrichtungen wirtschaftlich selbständig zu führen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      • Erster Abschnitt (Rat)
    • § 40 Zuständigkeit des Rates
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
    • § 100 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss
      • Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
    • § 113a Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts
    • § 116 Anzeige und Genehmigung

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