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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 11 NGO,NI - Aufgaben der großen selbständigen und kreisfreien Städte 

§ 11 NGO,NI - Aufgaben der großen selbständigen und kreisfreien Städte

Niedersächsische Gemeindeordnung

   ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)

(1) Die großen selbständigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen.
Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die großen selbständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.



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