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§ 109 NGO,NI - Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts
Niedersächsische Gemeindeordnung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen im Sinne von § 108 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 erfüllt sind,
- 2. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
- 3. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschusspflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
- 4. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
- 5. durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
- 6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
- 7. die Gemeinde sich bei Einrichtungen nach § 108 Abs. 3, sofern sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, ein Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten dieser Einrichtungen sichert,
- 8. im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sichergestellt ist, dass der Gemeinde zur Konsolidierung des Jahresabschlusses des Unternehmens mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 4 bis 6 und § 101 alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.
(3) Soweit bei Einrichtungen der Abfallentsorgung, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, Gemeinden abfall- oder bodenschutzrechtlich verantwortliche Person für Altlasten sein können, haben diese sich vertraglich zur Übernahme dieser Verantwortung zu verpflichten; Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 gilt insoweit nicht.
Weitere Paragraphen:
- § 104 NGO,NI - Sonderkassen
- § 105 NGO,NI - Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
- § 106 NGO,NI - Gemeindegliedervermögen
- § 107 NGO,NI - Stiftungen
- § 108 NGO,NI - Wirtschaftliche Betätigung
- § 109 NGO,NI - Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts
- § 110 NGO,NI - Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen
- § 111 NGO,NI - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
- § 112 NGO,NI - Monopolmissbrauch
- § 113 NGO,NI - Eigenbetriebe
- § 113a NGO,NI - Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
- SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
- Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
- § 108 Wirtschaftliche Betätigung
- § 113a Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 114a Beteiligungsmanagement
- § 115 Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
- § 116 Anzeige und Genehmigung