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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 109 NGO,NI - Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts 

§ 109 NGO,NI - Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen im Sinne von § 108 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.

(3) Soweit bei Einrichtungen der Abfallentsorgung, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, Gemeinden abfall- oder bodenschutzrechtlich verantwortliche Person für Altlasten sein können, haben diese sich vertraglich zur Übernahme dieser Verantwortung zu verpflichten; Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 gilt insoweit nicht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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