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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 108 NGO,NI - Wirtschaftliche Betätigung 

§ 108 NGO,NI - Wirtschaftliche Betätigung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)

(1) Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen.
Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit

(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden

(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht

(4) Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden.
Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt.
Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht.
Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran besteht und in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses (§ 40 Abs. 1 Nr. 10) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.
In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 109 entsprechend anzuwenden.

(5) Bankunternehmen dürfen die Gemeinden nicht errichten.
Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
    • § 109 Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts
    • § 110 Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen
    • § 113a Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts
    • § 116 Anzeige und Genehmigung
    • § 116a Berichtspflichten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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