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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 107 NGO,NI - Stiftungen 

§ 107 NGO,NI - Stiftungen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)

(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist.
Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ist einer Gemeinde Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt.
Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist.
Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden.
§ 87 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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