JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 105 NGO,NI - Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
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