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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 105 NGO,NI - Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 

§ 105 NGO,NI - Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.



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