JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 104 NGO,NI - Sonderkassen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten.
Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden.
§ 98 Abs. 5 und § 99 gelten entsprechend.
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