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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 104 NGO,NI - Sonderkassen 

§ 104 NGO,NI - Sonderkassen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten.
Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden.
§ 98 Abs. 5 und § 99 gelten entsprechend.



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