JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 103 NGO,NI - Treuhandvermögen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinden nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
§ 102 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinden gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
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