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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 102 NGO,NI - Sondervermögen 

§ 102 NGO,NI - Sondervermögen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 82, 83, 88, 90 bis 94, 96 und 97 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden.
In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden kann.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)
    • § 103 Treuhandvermögen
      • Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)
    • § 119 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
    • SIEBENTER TEIL (Durchführung der Aufsicht)
  • § 133 Genehmigungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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