JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 102 NGO,NI - Sondervermögen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 82, 83, 88, 90 bis 94, 96 und 97 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden.
In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden kann.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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