JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 101 NGO,NI - Beschluss über den Jahresabschluss und den konsolidierten Gesamtabschluss, Entlastung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten und der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor.
Der Rat beschließt über die Abschlüsse und die Entlastung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Verweigert der Rat die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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