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§ 100 NGO,NI - Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen.
Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

(3) Dem Anhang sind beizufügen

(4) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse

zusammenzufassen (Konsolidierung).
Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.
Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen in den konsolidierten Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Gemeinde erfolgen.
Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes.
Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Gemeinde sich nicht auf andere Weise feststellen lassen.
Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).

(6) Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus den konsolidierten Teilen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5.
Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen anzufügen.
Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 116a, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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