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JuraForum.deGesetzeMuSchG§ 9a MuSchG 

Stand: 20.05.2013

§ 9a MuSchG

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter

   Dritter Abschnitt (Kündigung)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 9a MuSchG

Entscheidungen zu § 9a MuSchG

  • LAG-NIEDERSACHSEN, 22.01.2007, 5 Sa 626/06
    Nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage muss eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). § 4 Satz 4 KSchG, wonach die...
  • LAG-HAMM, 17.10.2006, 9 Sa 1503/05
    Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 15.08.2006, 12 Ta 6/06
    1. Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage. 2. Unkenntnis der gekündigten Arbeitnehmerin von eigener Schwangerschaft zur Zeit des Zugang der Kündigung. 3. Kenntniserlangung von eigener Schwangerschaft wenige Tage vor Ablauf der 3-Wochenfrist.
  • SAECHSISCHES-LAG, 11.01.2006, 2 Ta 340/05
    Es ist nicht zu beanstanden, dass seit Anfang 2004 auch mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 5 KSchG fristwahrend geltend gemacht werden muss.
  • LAG-MUENCHEN, 14.07.2004, 5 Sa 241/04
    Eine Entbindung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegt - negativ - auch dann nicht vor, wenn die Schwangerschaft wegen einer medizinischen Indikation - wie auch immer - abgebrochen und daraufhin - dem Zweck des Schwangerschaftsabbruchs entsprechend - ein totes Kind geboren wird. Das gilt auch in den in § 29 Abs. 2 PStV...
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