- LAG-NIEDERSACHSEN, 22.01.2007, 5 Sa 626/06
Nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage muss eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). § 4 Satz 4 KSchG, wonach die...
- LAG-HAMM, 17.10.2006, 9 Sa 1503/05
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.
- LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 15.08.2006, 12 Ta 6/06
1. Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.
2. Unkenntnis der gekündigten Arbeitnehmerin von eigener Schwangerschaft zur Zeit des Zugang der Kündigung.
3. Kenntniserlangung von eigener Schwangerschaft wenige Tage vor Ablauf der 3-Wochenfrist.
- SAECHSISCHES-LAG, 11.01.2006, 2 Ta 340/05
Es ist nicht zu beanstanden, dass seit Anfang 2004 auch mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 5 KSchG fristwahrend geltend gemacht werden muss.
- LAG-MUENCHEN, 14.07.2004, 5 Sa 241/04
Eine Entbindung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegt - negativ - auch dann nicht vor, wenn die Schwangerschaft wegen einer medizinischen Indikation - wie auch immer - abgebrochen und daraufhin - dem Zweck des Schwangerschaftsabbruchs entsprechend - ein totes Kind geboren wird.
Das gilt auch in den in § 29 Abs. 2 PStV...
- BAG, 17.06.2003, 2 AZR 245/02
Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muß zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.
- LAG-HAMM, 27.11.2002, 9 Sa 476/02
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch...
- BAG, 16.05.2002, 2 AZR 730/00
1. Die Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG ist von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (Verschulden gegen sich selbst).
2. Einen solchen gröblichen Verstoß stellt...
- LAG-HAMM, 23.04.2002, 13 Sa 909/01
Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.
- THUERINGER-LAG, 31.01.2002, 1 Sa 332/2001
Der Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch den die Kündigung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt wird, hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Auch wenn die Kündigung vor Erhebung des Widerspruchs...
- VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 26.10.2001, 4 S 2196/01
Ein unselbständiger Anschlusszulassungsantrag im Beschwerdezulassungsverfahren ist unstatthaft.
- BAG, 07.05.1998, 2 AZR 417/97
Leitsätze:
1. Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt grundsätzlich durch Rückrechnung um 280 Tage von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin (st.Rspr. Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968).
Die Schwangere genügt deshalb ihrer Darlegungslast für das...