JuraForum.de > Gesetze > MuSchG > § 19 MuSchG - Auskunft
Fünfter Abschnitt (Durchführung des Gesetzes)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, | ||
die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. |
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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