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JuraForum.deGesetzeMuSchG§ 18 MuSchG - Auslage des Gesetzes 

§ 18 MuSchG - Auslage des Gesetzes

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter


   Fünfter Abschnitt (Durchführung des Gesetzes)

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.



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