JuraForum.de > Gesetze > MuSchG > § 15 MuSchG - Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Vierter Abschnitt (Leistungen)
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, | ||
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, | ||
stationäre Entbindung, | ||
häusliche Pflege, | ||
Haushaltshilfe. |
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