(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 18.11.2003; 2004 I 69 - 1 BvR 302/96 -
1. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts.
2. Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (entgegen LAG...
Arbeitgeber rechnete wegen streitigen Anspruchs auf Rückerstattung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuSchG) und weiter einen tatsächlich nicht bestehenden Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf.
Keine...
Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt...
1. Arbeitgeber unterliegen auch dann der Umlagepflicht nach dem LFZG, wenn sie neben wenigen Vollzeit- oder Halbtagskräften eine Vielzahl von Arbeitern beschäftigen, deren regelmäßige Arbeitszeit 10 Wochen- oder 45 Monatsstunden nicht überschreitet.
2. § 14 Abs 2 S 4 LFZG ist spätestens mit Inkrafttreten des PflegeVG...
1. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein gesetzlich begründeter arbeitsvertraglicher Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts, der Lohnersatzcharakter hat. Er stellt ein regelmäßiges Entgelt im Sinne des Tarifvertrages dar und ist deshalb bei der Berechnung des ergebnisbezogenen Entgelts zu berücksichtigen.
2....
Die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der...
1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den...
1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs. 1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293).
2....
1. Zur Auslegung einer Zusage auf Abschluss einer Direktversicherung und Prämienzahlung durch den Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Prämien während des Erziehungsurlaubs.
2. Eine Änderung der Steuerklasse nach Beginn des Erziehungsurlaubs wirkt sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers bei der...
1. Bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr kommt zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich nicht in Betracht. Das für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr zwingende Recht bestimmt sich auch nicht nach dem Recht des Staates, in dem...
Leitsätze:
Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der...
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 MTV ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV).Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, dass dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn...
Leitsätze:
1. Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an eine schwangere Arbeitnehmerin, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kommt erst für die Zeit nach dem Beginn des gesetzlichen Verbots in Betracht.
2. Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an...
Leitsatz:
Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" oder "Gehaltsfortzahlung" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen ein Anspruch auf einen Zuschuß zum...
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Erwähnungen von § 14 MuSchG in anderen Vorschriften