JuraForum.de > Gesetze > MuSchG > § 1 MuSchG - Geltungsbereich
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Dieses Gesetz gilt
für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, | ||
für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten. |
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