JuraForum.de > Gesetze > MDStV,NI > Anhang 1 MDStV,NI - Protokollerklärung aller Länder
Bund und Länder haben sich am 01.07.1996 darauf verständigt, im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes und eines Länderstaatsvertrages zu schaffen. Es bestand Einigkeit darüber, die notwendigen Regelungen nicht an unterschiedlichen Auffassungen in Kompetenzfragen scheitern zu lassen.
Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; Gleiches gilt für den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
Bund und Länder stimmen drin überein, dass eine abschließende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zurzeit nicht sinnvoll möglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Länder die Aufteilung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
Bund und Länder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben. Sie vereinbaren, die Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Verständigung über notwendige Anpassungen unverzüglich und auf politischer Ebene herbeizuführen.
Bund und Länder werden beide Regelungswerke mit dem Ziel des gemeinsamen In-Kraft-Tretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten zuleiten.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 4 Mediendienste-Staatsvertrag
Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, dass § 4 um eine Regelung ergänzt werden sollte, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste verpflichtet, Anbietern von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen zu gewährleisten. Sie bedauern, dass über die dem Interesse der Nutzer dienende Regelung kein Einvernehmen im Länderkreise erzielbar war.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu den § 2 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
Anlässlich der Unterzeichnung des Mediendienste-Staatsvertrages am 12.02.1997 gibt das Land Brandenburg folgende Protokollerklärung ab:
"Bei der nächsten Änderung des Staatsvertrages strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte ,in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in § 2 Abs. 1 Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereiches des Staatsvertrages an). Das Land Brandenburg geht auch davon aus, dass es sich bei § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum Teledienstegesetz handelt. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im Rahmen einer Änderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw. geändert werden."
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