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§ 8 MDStV,NI - Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Staatsvertrag über Mediendienste

   II. Abschnitt (Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter)

(0) Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



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