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§ 24 MDStV,NI - Ordnungswidrigkeiten
Staatsvertrag über Mediendienste
IV. Abschnitt (Aufsicht)
(1) Ordnungswidrigkeit handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
- 2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information, nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig verfügbar hält,
- 3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
- 4. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
- 5. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
- 7. entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 8. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
- 9. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
- 10. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.
(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
Weitere Paragraphen:
- § 20 MDStV,NI - Auskunftsrechte des Nutzers
- § 20a MDStV,NI
- § 21 MDStV,NI - Datenschutz - Audit
- § 22 MDStV,NI - Aufsicht
- § 23 MDStV,NI - Revision zum Bundesverwaltungsgericht
- § 24 MDStV,NI - Ordnungswidrigkeiten
- § 24a MDStV,NI
- § 25 MDStV,NI - Geltungsdauer, Kündigung
- § 26 MDStV,NI - Notifizierung
- § 27 MDStV,NI - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Anhang 1 MDStV,NI - Protokollerklärung aller Länder