JuraForum.de > Gesetze > MDStV,NI > § 2 MDStV,NI - Geltungsbereich
I. Abschnitt (Allgemeines)
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 2 MDStV,NI - Geltungsbereich" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum